Twitter: erste einstweilige Verfügung wegen eines Tweets

Es war nur eine Frage der Zeit, bis jemand wegen einer Kurznachricht auf Twitter verklagt wird. Jetzt hat das Landgericht Frankfurt am Main jemandem per einstweiliger Verfügung verboten, Links zu Webseiten zu twittern, die bestimmte Aussagen enthalten. Angedroht wird ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von sechs Monaten.

Das ganze klingt zunächst krass, zumal Twitter ständig dazu benutzt wird, irgendwelche Links zu verbreiten, und Linkverbote allgemein als albern angesehen werden. Der Fall wäre skandalös, wenn ein nichts ahnender Privatmensch in eine Abmahnmaschinerie geraten wäre. Sieht man sich die Sache näher an, wird die Verfügung des Gerichts allerdings verständlich.

Der Twitterer war ein ehemaliger Vertragspartner des klagenden Unternehmens und der Link verweist auf angeblich rufschädigende und unwahre Forenbeiträge über die Firma. Juristisch geht es hier also nicht um Streitereien zwischen Firmen und Privatpersonen, sondern ums Wettbewerbsrecht zwischen Unternehmern, wo geschäftsschädigendes Verhalten wesentlich strenger bewertet wird.

Im eigentlichen Verfahren wird zu klären sein, ob der Twitterer sich die Aussagen im Forum „zu eigen gemacht hat“, wie es im Juristendeutsch heißt. Dann geht der beanstandete Link nämlich über die an sich geschützte Meinungsfreiheit hinaus. Dass der Beklagte seinen Tweet mit dem Kommentar „interessant“ versehen hat, der als wertend und süffisant verstanden werden kann, macht die Angelegenheit nicht einfacher.

All diese Tatbestände müssen natürlich erst noch im eigentlichen Verfahren geklärt werden. Ich bin ein wenig überrascht, dass es jetzt erst zur ersten „Twitter-Klage“ kam. Die Angelegenheit zeigt deutlich, dass das Web eben kein rechtsfreier Raum ist und es dort keine wirkliche Anonymität gibt – vielmehr gelten die gleichen Spielregeln und Verantwortlichkeiten wie auch sonst im Leben. Seltsam eigentlich, dass man das immer wieder betonen muss.

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