26. Juni 2009 - Redaktion
Das von der Koalition beschlossene “Zugangserschwerungsgesetz” wirft eine Menge rechtlicher Fragen auf. Oliver Süme, Vorstand für Recht und Regulierung bei eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. war als Sachverständiger am 27. Mai vor Ort, als der Wirtschaftsausschuss im Deutschen Bundestag zur Anhörung lud. Von seiner Begegnung mit Entscheidungsträgern vor Ort und seiner Meinung zu Netzsperren berichtet er uns im Interview.
Herr Süme, am 18. Juni haben die beiden Koalitionsfraktionen das so genannte “Zugangserschwerungsgesetz” beschlossen. Wird das im Hinblick auf die Netzfreiheit ein Volkstrauertag für Deutschland?
Das Gesetz ist insofern ein Dammbruch, als bereits einen Tag nach der Verabschiedung durch den Bundestag Forderungen nach der Ausdehnung auf den Bereich der “Killerspiele” laut wurden. Genau davor haben wir durchweg gewarnt. Wenn solche Infrastrukturen erst einmal aufgebaut sind, ist es eine Frage der Zeit, bis sie Begehrlichkeiten auch in anderen Bereichen wecken.
Die beiden Koalitionsparteien und auch der Branchenverband Bitkom loben den erzielten Kompromiss und feiern die aktuelle Fassung. Reichen Ihrer Meinung nach der dazugekommene Grundsatz “Löschen statt Sperren” und das BKA-Kontrollgremium?
Wir haben zwar eine gesetzliche Grundlage gefordert, wenn denn dieses Instrument trotz unserer Bedenken politisch gewollt ist. Das nun verabschiedete Gesetz gibt jedoch wenig Anlass für Jubel. eco hätte sich eine strengere und konsequentere Verankerung des Subsidiaritätsprinzips “Löschen vor Sperren” gewünscht.
Dem Bundeskriminalamt wird insbesondere bei der Subsidiarität ein sehr weitreichender Einschätzungsspielraum überlassen. Neben der Kontrolle der BKA-Sperrliste wäre auch eine Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch das BKA wünschenswert gewesen. Auch gibt es leider nur eine stichprobenartige Kontrolle der BKA-Sperrliste, keine regelmäßige.
Das BKA soll bei seiner Arbeit durch das Kontrollgremium sporadisch überwacht werden. Kritiker sehen dabei verfassungsrechtliche Probleme, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung in Deutschland. Zudem sieht Bundesdatenschützer Peter Schaar sich originär für strafrechtliche Beurteilungen nicht zuständig. Wie ist Ihre Einschätzung?
Wir sehen bei dem Gesetz, das im Schnellverfahren durch den Bundestag gepeitscht wurde, ebenfalls eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Probleme. Wir befürchten, dass deswegen dem eigentlichen Anliegen, die Kinderpornografie im Internet wirksam zu bekämpfen, ein Bärendienst erwiesen worden ist. Es darf nicht passieren, dass die Ressourcen der Leute, die sich
mit dem Aufspüren der Täter und der Löschung der Daten befassen sollen, durch den alltäglichen Kampf mit den Tücken der Umsetzung dieses Gesetzes gebunden werden.
Die SPD verkauft die spezialgesetzliche Ausgestaltung als Garant dafür, dass das Gesetz nicht später doch noch gegen andere Inhalte verwendet wird. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Thomas Strobl denkt unterdessen schon laut über die Ausdehnung auf so genannte “Killerspiele” nach. Was kommt da möglicherweise noch auf uns zu?
Die Begehrlichkeiten der Politik sind eine Sache, die wir mit Besorgnis zur Kenntnis nehmen. Ebenso ernst zu nehmen sind Begehrlichkeiten aus der Privatwirtschaft, die wie zum Beispiel die Musikindustrie auch bei Urheberrechtsverletzungen Filtermaßnahmen fordert. Die Politik ist hier mehr denn je gefordert, solchem Ansinnen eine klare Absage zu erteilen.
War das Gesetz unter dem Strich also überhaupt nötig – oder wie sieht es mit den bestehenden Möglichkeiten zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Netz aus?
Der Bundestag hat sich über diese Frage vor der Entscheidung keine hinreichende Klarheit verschafft. Weder hatte er Informationen über die Standorte der Server, auf denen das Material gespeichert wird, noch hatte er gesicherte Erkenntnisse über die Vertriebswege von Kinderpornografie. Außerdem hat ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages festgestellt, dass das Bundeskriminalamt durchaus direkt an Provider im Ausland herantreten könnte, um die Löschung der Daten zu erwirken. Die in dem Gesetz festgeschriebenen Zugangserschwerungen können allenfalls eine symbolische Wirkung entfalten. Zum Kampf gegen Kinderpornografie taugen sie sicher nicht.
Herr Süme, wir danken für das Gespräch.




Wenn Herr Süme schon sagt, dass ECO “eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Probleme” sieht – wird ECO dementsprechend klagen? Diese Frage habe ich im Interview vermisst.
mfg
RG
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