Vor einiger Zeit wurde meine Kollegin beim Autofahren fotografiert. Davon mitbekommen hatte sie erst viel später, als Freunde und Bekannte sie darauf ansprachen. Das Foto zeigt die Frontalansicht ihres Autos und diente zur Illustration eines Artikels der Magdeburger Volksstimme. Ihr Gesicht wurde weder verfremdet, noch hatte sie jemand um Erlaubnis gefragt. In der Printausgabe hatte man das Nummernschild unkenntlich gemacht, aber bei der Publikation im Internet hielt man das nicht für nötig. Ein öffentliches Interesse an genau diesem Bild war anscheinend nicht gegeben, da es in dem Artikel um den Ausbau des Magdeburger Bahnhofs und nicht um sie ging.
Ihr seht schon, es soll um das Autofahren, Panoramafreiheit, öffentliches Interesse und Persönlichkeitsrecht gehen. Wenn ich als bekennender Zugfahrer an Autofahren denke, fallen mir zwangsläufig Sachen ein, die ich am Autofahren nicht mag. Sicher, ich muss mir natürlich ständig einreden, lieber mit dem Zug zu fahren, und sehe da nur Vorteile ;-)
Also zu den Unannehmlichkeiten: Stau, Raser und vor allem Drängler. Stau und Raser seien grade mal vernachlässigt. Widmen wir uns also dem Persönlichkeitsrechten von Dränglern und den technischen Möglichkeiten zur Dokumentation ihres Fehlverhaltens. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Autohersteller Entwicklungsplattformen und App-Stores für ihre Fahrzeuge anbieten. Zusätzlich gibt es eine Vielzahl spannender technischer Spielereien, die man auf einmal anprogrammieren könnte. Im Folgenden möchte ich kurz eine Idee für eine Applikation skizzieren, die für Drängler unangenehm werden könnte.
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Man nehme die Heckkamera, den rückseitigen Abstandssensor, den Geschwindigkeitsmesser, das GPS, eine Laufschrift am Rückfenster und eine Publikationsplattform irgendwo im Internet. Wenn ein Drängler eine bestimmte Distanz in Abhängigkeit zur Geschwindigkeit unterschreitet, beginnt die Bordkamera zu filmen. Geschwindigkeit und Datum/Uhrzeit werden beim Aufzeichnen des Videos im Bild mit festgehalten. Eine Laufschrift mit folgendem Spruch ist optional.
„Watch you on tailgatetoblameyourself.com“
Sie wäre leicht durch einen markanten Aufkleber oder ähnliches zu ersetzten und soll nur interessante Reaktionen bei Dränglern hervorrufen.
Nun sitze der Anbieter der Applikation und Plattform in einem Land, in dem das Persönlichkeitsrecht keinen so hohen Stellenwert hat wie in Deutschland. Sobald der Grenzwert wieder überschritten ist, wird das Video, nach Bestätigung durch den Fahrer, auf die Plattform hochgeladen. Falls der Fahrer die Applikation mit Social Media Plattformen verknüpft hat, wird das Video dort verbreitet. Der Drängler braucht die genaue URL nicht zu wissen, der soll ruhig viel auf der Plattform rumklicken, wenn er sich finden möchte.
Für Autoversicherer könnte der Plattformbetreiber einen Interessanten Service bieten, der unterm Strich dazuführen könnte, dass die Drängler zum Teil die Monetarisierung indirekt übernehmen würden. So wäre es möglich dem Versicherungsunternehmen eine Schnittstelle zu bieten, über die das Unternehmen prüfen kann, ob ein Versicherungsnehmer als Drängler unangenehm auffällt. Natürlich wäre es hierfür im Sinne des Plattformbetreibers, die Autokennzeichen für die veröffentlichte Kopie unkenntlich zu machen. Nicht dass der Versicherer auf die Idee käme, Heerscharen von Praktikanten wären billiger. Das sich für den Drängler die Versicherungsprämie erhöht, ist die logische Schlussfolgerung. Für Werbung aus dem Autoversicherungsumfeld dürfte die Plattform ebenfalls interessant sein.
Angenommen jemand aus Deutschland würde diese Applikation nutzen und Videos von Dränglern auf die Plattform laden, so verstößt er unter Umständen gegen das Persönlichkeitsrecht. Wenn der Abstand zum Drängler groß genug wäre, so könnte die Aufnahme durch die Panoramafreiheit gedeckt sein, was durch den geringen Abstand hier nicht der Fall sein dürfte. Nun stellt sich aber die Frage nach dem öffentlichen Interesse, welches in bestimmten Situationen von Gerichten als höheres Rechtsgut abgewogen wird. Ob bei Verkehrssicherheit zutrifft, müssten im Zweifel Richter entscheiden.
Andererseits handelt es sich mitunter um dokumentierte Nötigung. Wenn der eine nun auf sein Persönlichkeitsrecht pocht (gesetzt den Fall die Richter haben in diese Richtung abgewogen), dann kann der andere, so er es nicht schon getan hat, wegen Nötigung den Rechtsweg beschreiten. Inwieweit das Videomaterial und die Informationen aus dem GPS gerichtstauglich sind sei mal dahin gestellt.
Auch die Durchsetzbarkeit könnte sich je nach Aufbau des Dienstes als schwierig erweisen. Es könnte eine anonyme Uploadfunktion geben. Zwar würde dann dem Fahrer die Möglichkeit genommen das Video automatisch zu Verbreiten, aber es würde es dem Drängler ungleich schwerer, wenn gar unmöglich machen, gegen diese Form der Denunziation vorzugehen. Es versteht sich von selbst, dass der Plattformtreiber Interesse an der Authentizität des Videomaterials hat, da sonst seine Glaubwürdigkeit schnell verschwinden würde – samt seiner Kunden.
Ein ehemaliger Klassenkamerad meinte einmal, drängeln zu müssen, die vor ihm fahrenden Zivilpolizisten sahen sich genötigt, sich für ein einjähriges Fahrverbot einzusetzen.
Ein Gedanke zu „Kann man Autobahn-Drängelei monetarisieren?“
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